Der Mindestzinssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) bleibt auch im nächsten Jahr bei 1% – dies hat der Bundesrat beschlossen, auf Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für die berufliche Vorsorge.
Der Mindestzinssatz definiert, wie hoch die Pensionskassen die Altersguthaben im obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge im Minimum verzinsen müssen. Je tiefer der Satz, desto langsamer wachsen die Guthaben der Versicherten. Bis 2002 lag der Mindestzinssatz noch bei 4%. Vor einem Jahr wurde der Mindestzinssatz von 1.25% auf 1% gesenkt.
Grafik: Entwicklung des Mindestzinssatzes in der beruflichen Vorsorge seit 1985
Entscheidend für die Höhe des Mindestzinssatzes sind gemäss dem Gesetz die Rendite der Bundesobligationen sowie die Entwicklung von Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Nächsten Sommer will der Bundesrat die Entscheidungsgrundlagen zur Festlegung des Mindestzinssatzes analysieren.
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